Vereinssatzung

von Bildung Ohne Barrieren e. V.

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Bildung Ohne Barrieren e. V.". Er hat seinen Sitz in Rheinau und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen.
(2) Der Verein kann Körperschaften und Institutionen beitreten, wenn dies dem Vereinszweck dienlich ist.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein vertritt die Interessen blinder und sehbehinderter Menschen und hat die Erhaltung und Verbesserung ihrer sozialen, gesellschaftlichen und beruflichen Stellung zum Ziel.

Diese Ziele verfolgt er insbesondere durch:
a) Planung, Durchführung und Förderung von Informations- und Bildungsveranstaltungen, Seminare, Fern- und E-Learning-Kurse
b) Förderung und Vermittlung der Brailleschrift
c) Planung, Durchführung und Förderung von Maßnahmen der sozialen und beruflichen  Teilhabe
d) Förderung von Freizeitangeboten, durch die die Selbstständigkeit und die Mobilität blinder und sehbehinderter Menschen verbessert werden
e) streichen
(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein eine Geschäftsstelle unterhalten.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an den Aufgaben des Vereins interessiert ist. Juristische Personen benennen einen ständigen Vertreter zur Ausübung des Stimmrechts. (Mit männlichen Amtsbezeichnungen sind Frauen gleichermaßen gemeint).
(2) Ordentliche Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
(3) Auch Minderjährige können Mitglied werden. ihre Rechte und Pflichten aus dieser Satzung werden durch den gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich besondere Verdienste um die Belange blinder und sehbehinderter Menschen erworben haben.
(5) Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die den Verein materiell oder ideell fördern.
(6) Stimm- und Antragsberechtigte Mitglieder des Vereins sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Fördernde Mitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen
und an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Einmal im Jahr wird eine Mitgliederversammlung durchgeführt. Hierzu lädt der Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens 21 Tagen ein. Die Einladung gibt Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung bekannt. Außerdem enthält sie fristgerecht eingegangene Satzungsänderungsanträge. Die Einladung kann auf dem Postweg oder elektronisch verschickt werden.
(2) Neben der regulären Mitgliederversammlung können nach Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder dies beim Vorstand einfordert. Die Gründe des Anliegens müssen dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Jede Mitgliederversammlung, zu der ordnungsgemäß eingeladen wurde, ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über den Ersatz von Vorstandsmitgliedern, die Ernennung von Ehrenmitgliedern und entscheidet in Streitfällen über die Aufnahme oder den Ausschluss von ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist geheim durchzuführen. Jedes einzelne Mitglied des  Vorstands ist in einem gesonderten Wahlgang zu wählen. Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht, den Kassenbericht und den Bericht der Kassenprüfer entgegen, beschließt Satzungsänderungen, bestimmt die Höhe des Mitgliedsbeitrags und entscheidet über die Entlastung des Vorstands.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitglieder können dem Vorstand schriftlich zu jeder Zeit Anträge auf Satzungsänderung vorlegen. Auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung werden diejenigen Anträge berücksichtigt, die bis zum Datum der Einladung zur Mitgliederversammlung eingegangen sind.
(7) Über Mitgliederversammlungen wird ein Protokoll angefertigt. Es wird vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter unterzeichnet. Die nächste Mitgliederversammlung erhält das Protokoll zur Genehmigung vorgelegt.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenverwalter und einem Beisitzer. Die Mitglieder des Vorstands müssen ordentliche Mitglieder des Vereins und in ihrer Mehrzahl blind oder sehbehindert sein.
(2) Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt; nach Ablauf der Amtsperiode bleibt er bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er kann einen Geschäftsführer bestellen und abberufen. Dieser nimmt an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil.
(3) Der Vorstand kann einen Beirat einberufen, der Vorstand und Geschäftsführung bei der konzeptionellen und finanziellen Planung unterstützt. Die Mitglieder des Beirats müssen dem Verein als ordentliches Mitglied, Ehrenmitglied oder als Vertreter eines fördernden Mitglieds angehören. Ein Vertreter des Beirats nimmt im Bedarfsfall mit beratender Stimme an Sitzungen des Vorstands teil.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(5) Über alle Beschlüsse des Vorstands wird binnen vier Wochen ein Protokoll erstellt. Es wird vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter unterzeichnet.
(6) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.

§ 7 Kassenführung und Kassenprüfung

(1) Der Kassenverwalter führt die Kassengeschäfte. Er berichtet der Mitgliederversammlung über Einnahmen und Ausgaben sowie über den Kassenstand.
(2) Die Kassenprüfer haben sich von der ordnungsgemäßen Kassenführung zu überzeugen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.

§ 8 Aufnahme und Ausschluss von Mitglieder

(1) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss schriftlich begründet werden. Gegen die Ablehnung kann der Betroffene Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einlegen.
Diese entscheidet endgültig.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person erlischt auch durch Auflösung derselben.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied bei vereinsschädigendem Verhalten oder Verletzung der Beitragspflicht ausschließen; gegen diese Entscheidung kann der Betroffene Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig.

§ 9 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins muss auf einer Mitgliederversammlung mit den Stimmen von mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins muss auch dann entschieden werden, wenn 3/4 aller Mitglieder dies schriftlich verlangen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an das Deutsche Zentrum für barrierefreies Lesen (dzb lesen), Gustav-Adolf-Straße 7, 04105 Leipzig.
Das Zentrum für barrierefreies Lesen (dzb lesen) verwendet das Vermögen für die Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung blinder und sehbehinderter Menschen in Deutschland."

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Rheinau, den 06. Juli 2022